(1) Der Landesverband organisiert den politischen Zusammenschluß nationaldemokratischer Deutscher in Thüringen. Er wirkt an der politischen Willensbildung der Deutschen in Thüringen im Sinne des Artikels 21, Absatz 1 des Grundgesetzes mit.
(2) Die Maßnahmen des Landesverbandes müssen im Einklang mit dem Parteiprogramm, der Satzung und den Beschlüssen der Gesamtpartei stehen.